ProstStatV · Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz
ProstStatV Art. 4Erhebungsmerkmale für die Statistik über Prostitutionsfahrzeuge
Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang: 1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.