DE · OrgBAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 6 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt
- Art. 8 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- Art. 9 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 10 Inhalt
- Unterabschnitt 2 Fachrichtung Orgelbau
- Art. 11 Prüfungsbereiche
- Art. 12 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- Art. 13 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- Art. 14 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- Art. 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Art. 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 3 Fachrichtung Pfeifenbau
- Art. 18 Prüfungsbereiche
- Art. 19 Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung
- Art. 20 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
- Art. 21 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- Art. 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- Art. 24 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Schlussvorschriften
- Art. 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten