MessEV Art. 31Pflichten bei der Durchführung öffentlicher Wägungen
Unterabschnitt 3 Öffentliche Waage
Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass 1.
diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
2.
sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.