MessEV Art. 3Anwendungsbereich für sonstige Messgeräte
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen
Die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung über sonstige Messgeräte sind anzuwenden auf nichtselbsttätige Waagen, soweit diese Waagen nicht zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder zur Durchführung von Messungen im öffentlichen Interesse bestimmt sind.