MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV Art. 31Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.
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Abschnitt 1 Widerspruchsverfahren
Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden.