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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 3Inhalt der Anmeldung

Abschnitt 1 Anmeldungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Anmeldung muss enthalten: 1.

Angaben zum Anmelder und gegebenenfalls zu seinem Vertreter nach § 5,

2.

eine Angabe zur Form der Marke nach § 6, eine Darstellung der Marke nach den §§ 7 bis 12 sowie in den Fällen des § 6b Absatz 2 eine Markenbeschreibung und

3.

das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen werden soll, nach § 20.

(2) Wird in der Anmeldung 1.

die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag und der Staat dieser Anmeldung anzugeben,

2.

eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen, so ist eine entsprechende Erklärung abzugeben sowie der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Ausstellung anzugeben.