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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 2Form der Anmeldung

Abschnitt 1 Anmeldungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.