MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
MarkenV Art. 2Form der Anmeldung
Abschnitt 1 Anmeldungen
(1) Die Anmeldung kann schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Für die schriftliche Anmeldung ist das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden. Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.
(2) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.