MADVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Auswärtigen Dienst
MADVDV Art. 21Abschlusslehrgang
Abschnitt 3 Ausbildung
(1) Der Abschlusslehrgang baut auf dem Einführungslehrgang und der berufspraktischen Ausbildung auf und vertieft die dort erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Er schließt mit der Laufbahnprüfung ab.