DE · LmhFortbPrüfV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
Inhoud
- Art. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- Art. 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
- Art. 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
- Art. 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
- Art. 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
- Art. 6 Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- Art. 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“
- Art. 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“
- Art. 9 Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“
- Art. 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“
- Art. 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“
- Art. 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren“
- Art. 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“
- Art. 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“
- Art. 15 Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“
- Art. 16 Gliederung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- Art. 17 Schriftliche Prüfung
- Art. 18 Praktische Prüfung
- Art. 19 Projektarbeit
- Art. 20 Arbeitsaufgabe
- Art. 21 Gesprächssimulation
- Art. 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- Art. 23 Bewerten der Prüfungsleistungen
- Art. 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- Art. 25 Zeugnisse
- Art. 26 Übergangsvorschriften
- Art. 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- Art. 27 Inkrafttreten