DE · LmhFortbPrüfV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Verkaufsleiter im Lebensmittelhandwerk und Geprüfte Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk
Съдържание
- чл. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- чл. 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
- чл. 3 Teile des Fortbildungsabschlusses
- чл. 4 Nachweis des Erwerbs der betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Qualifikationen
- чл. 5 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
- чл. 6 Inhalte der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- чл. 7 Handlungsbereich „Informationen zu Rohstoffen und Herstellungsweisen aufbereiten und weitergeben“
- чл. 8 Handlungsbereich „Vertriebskonzepte entwickeln“
- чл. 9 Handlungsbereich „Warenströme und Retourenmanagement organisieren“
- чл. 10 Handlungsbereich „Qualitätsmanagement gestalten, Maßstäbe für die Lebensmittelqualität bestimmen und die Einhaltung von Qualitätsvorgaben systematisch überwachen“
- чл. 11 Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche Kennzahlen ermitteln und für die Verkaufsleitung nutzen“
- чл. 12 Handlungsbereich „Marketing- und Präsentationskonzepte planen, umsetzen und optimieren“
- чл. 13 Handlungsbereich „Gastronomiekonzepte für Imbiss, Café und Außer-Haus-Service ausgestalten und realisieren“
- чл. 14 Handlungsbereich „Verkaufs-, Verhandlungs- und Beratungsgespräche fachlich vorbereiten, führen und auswerten“
- чл. 15 Handlungsbereich „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, fördern und schulen“
- чл. 16 Gliederung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- чл. 17 Schriftliche Prüfung
- чл. 18 Praktische Prüfung
- чл. 19 Projektarbeit
- чл. 20 Arbeitsaufgabe
- чл. 21 Gesprächssimulation
- чл. 22 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- чл. 23 Bewerten der Prüfungsleistungen
- чл. 24 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- чл. 25 Zeugnisse
- чл. 26 Übergangsvorschriften
- чл. 26 Wiederholung der Prüfung „Schwerpunktspezifische Verkaufsleitungsqualifikationen“
- чл. 27 Inkrafttreten