LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG Art. 9
Erster Teil Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.