LBG · Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung
LBG Art. 8
Erster Teil Allgemeine Vorschriften und Grundsätze über den freihändigen Erwerb
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.