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LwAnpG · Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

LwAnpG Art. 19Anmeldung des Zusammenschlusses

2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

Van krachtOfficiële tekst

Die Vorstände der am Zusammenschluß beteiligten LPG haben diesen zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Unternehmens anzumelden. Der Vorstand der übernehmenden LPG ist berechtigt, den Zusammenschluß auch zur Eintragung in das Register des Sitzes der übertragenden LPG anzumelden.