LwAnpG Art. 18Anzuwendende Vorschriften
2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.
2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
Auf den Zusammenschluß sind im übrigen die §§ 8 und 9 entsprechend anzuwenden.