KSpTG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
KSpTG Art. 18Nachsorge
Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge
Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.