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KSpTG · Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid

KSpTG Art. 18Nachsorge

Unterabschnitt 3 Stilllegung und Nachsorge

In KraftAmtlicher Text

Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.