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KraftStDV · Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV Art. 13Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.