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KraftStDV · Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

KraftStDV чл. 13Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

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(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen.

(2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.