DE · KlaCembAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 6 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt
- Art. 8 Prüfungsbereiche
- Art. 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
- Art. 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
- Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
- Art. 11 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 12 Inhalt
- Art. 13 Prüfungsbereiche
- Art. 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- Art. 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- Art. 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
- Art. 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- Art. 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
- Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
- Art. 20 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 21 Inhalt
- Art. 22 Prüfungsbereiche
- Art. 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
- Art. 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
- Art. 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
- Art. 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
- Art. 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
- Abschnitt 5 Schlussvorschriften
- Art. 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse