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KaffeeStV · Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes

KaffeeStV Art. 22Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren

Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes

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Kaffee und kaffeehaltige Waren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr, auch in Verbindung mit § 3 des Gesetzes, nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.