DE · KaffeeStV
Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeines
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
- Abschnitt 2 Zu § 2 des Gesetzes
- Art. 2 Kaffeemenge, Kaffeeart, Herstellung
- Abschnitt 3 Zu den §§ 5 und 6 des Gesetzes
- Art. 3 Steuerlager, Anforderungen an die Einrichtung
- Art. 4 Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber
- Art. 5 Erteilung der Erlaubnis
- Art. 6 Sicherheitsleistung
- Art. 6a Überprüfung der Erlaubnis
- Art. 7 Änderung von Verhältnissen
- Art. 8 Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
- Art. 9 Belegheft, Buchführung
- Art. 10 Vollständige Zerstörung und unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust
- Art. 11 Bestandsaufnahme im Steuerlager
- Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
- Art. 12 Registrierter Versender
- Abschnitt 5 Zu den §§ 8 und 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
- Art. 13 Begünstigte, Ausstellen der Freistellungsbescheinigung
- Abschnitt 6 Zu § 9 des Gesetzes
- Art. 14 Beförderungen im Steuergebiet
- Art. 15 Mitführen der Freistellungsbescheinigung
- Art. 16 Beförderungen in andere Mitgliedstaaten
- Art. 17 Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren
- Art. 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung
- Abschnitt 7 Zu den §§ 10 und 11 Absatz 3 des Gesetzes
- Art. 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
- Abschnitt 8 Zu den § 11 und 12 des Gesetzes
- Art. 20 Steueranmeldung
- Art. 20a Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers
- Abschnitt 9 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
- Art. 21 Kleinbetragsregelung
- Abschnitt 10 Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes
- Art. 22 Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren
- Abschnitt 11 Zu den §§ 3 und 16 des Gesetzes
- Art. 23 Beförderungen zu privaten Zwecken
- Abschnitt 12 Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes
- Art. 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
- Art. 25 Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken
- Art. 26 Durchfuhr
- Abschnitt 13 Zu den §§ 3 und 18 des Gesetzes
- Art. 27 Versandhandel
- Abschnitt 14 Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes
- Art. 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
- Abschnitt 15 Zu § 20 des Gesetzes
- Art. 29 Rohkaffeehändler
- Art. 30 Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren
- Abschnitt 16 Zu § 21 des Gesetzes
- Art. 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
- Art. 32 Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr
- Art. 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren
- Art. 34 Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat
- Abschnitt 17 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
- Art. 35 Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
- Abschnitt 18 Zu § 20 Absatz 1 und den §§ 3 und 21 Ab-satz 2 des Gesetzes
- Art. 36 Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht
- Abschnitt 19 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
- Art. 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
- Abschnitt 21 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
- Art. 44 Ordnungswidrigkeiten