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Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 7 Inhalt des Teiles 1
- Art. 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
- Art. 9 Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“
- Art. 10 Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
- Art. 11 Inhalt des Teiles 2
- Art. 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
- Art. 14 Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Schlussvorschriften
- Art. 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten