DE · HolzmechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Art. 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 7 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt
- Art. 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- Art. 10 Ziel und Zeitpunkt
- Art. 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
- Art. 12 Prüfungsbereiche
- Art. 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
- Art. 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- Art. 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- Art. 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
- Art. 18 Prüfungsbereiche
- Art. 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
- Art. 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- Art. 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- Art. 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
- Art. 24 Prüfungsbereiche
- Art. 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
- Art. 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
- Art. 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
- Art. 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
- Art. 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
- Art. 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 5 Schlussvorschriften
- Art. 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- Art. 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten