DE · HolzmechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Holzmechaniker und zur Holzmechanikerin
Съдържание
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- чл. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- чл. 2 Dauer der Berufsausbildung
- чл. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- чл. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- чл. 5 Ausbildungsplan
- чл. 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- чл. 7 Ziel und Zeitpunkt
- чл. 8 Inhalt
- чл. 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstücks
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- чл. 10 Ziel und Zeitpunkt
- чл. 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2 Fachrichtung Herstellen von Möbeln und Innenausbauteilen
- чл. 12 Prüfungsbereiche
- чл. 13 Prüfungsbereich Herstellen eines Möbels oder Innenausbauteils
- чл. 14 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- чл. 15 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- чл. 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- чл. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 3 Fachrichtung Herstellen von Bauelementen, Holzpackmitteln und Rahmen
- чл. 18 Prüfungsbereiche
- чл. 19 Prüfungsbereich Herstellen eines Bauelementes, eines Holzpackmittels oder eines Rahmens
- чл. 20 Prüfungsbereich Fertigungstechnik
- чл. 21 Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik
- чл. 22 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- чл. 23 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Unterabschnitt 4 Fachrichtung Montieren von Innenausbauten und Bauelementen
- чл. 24 Prüfungsbereiche
- чл. 25 Prüfungsbereich Montieren eines Innenausbaus oder eines Bauelementes
- чл. 26 Prüfungsbereich Montagetechnik
- чл. 27 Prüfungsbereich Maschinentechnik
- чл. 28 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- чл. 29 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 4 Zusatzqualifikation CAD- und CNC-Technik Holz
- чл. 30 Inhalt der Zusatzqualifikation
- чл. 31 Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 5 Schlussvorschriften
- чл. 32 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- чл. 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten