HöfeVfO · Verfahrensordnung für Höfesachen
HöfeVfO Art. 16Übergabeverträge
Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 sinngemäß.
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Für die Genehmigung eines Übergabevertrages gelten die Vorschriften der §§ 13 bis 15 sinngemäß.