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GWKHV · Verordnung über das Herkunftsnachweisregister für Gas und das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte

GWKHV Art. 22Löschung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen: 1.

auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,

2.

unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,

3.

wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder

4.

sobald der Herkunftsnachweis zur Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3 nicht mehr erforderlich ist.

(2) Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.