GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 115
Achter Titel Oberlandesgerichte
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.
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Achter Titel Oberlandesgerichte
Die Oberlandesgerichte werden mit einem Präsidenten sowie mit Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern besetzt.