GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG Art. 114
Siebenter Titel Kammern für Handelssachen
Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.