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Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Inhoud
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Zwischenprüfung
- Art. 7 Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt
- Art. 9 Prüfungsbereich
- Unterabschnitt 1 Allgemeines
- Art. 10 Zeitpunkt
- Art. 11 Inhalt
- Unterabschnitt 2 Fachrichtung Goldschmieden
- Art. 12 Prüfungsbereiche
- Art. 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit“
- Art. 14 Prüfungsbereich „Technologie“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- Art. 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Unterabschnitt 3 Fachrichtung Silberschmieden
- Art. 19 Prüfungsbereiche
- Art. 20 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
- Art. 21 Prüfungsbereich „Technologie“
- Art. 22 Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“
- Art. 23 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 24 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
- Art. 25 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
- Art. 26 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
- Abschnitt 5 Schlussvorschrift
- Art. 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen