GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
GFV Art. 19Rückzahlungsbedingungen
3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums
Die Rückzahlungsrate ist am Ende eines jeden Monats für den Lastschrifteinzug bereitzustellen oder auf das vom Bundesverwaltungsamt bestimmte Konto zu überweisen.