GFV · Verordnung über die Durchführung der Graduiertenförderung
GFV Art. 18Bescheid des Bundesverwaltungsamtes
3. Abschnitt Rückzahlung des Stipendiums
Das Bundesverwaltungsamt erteilt dem Stipendiaten einen Bescheid, in dem die Höhe des Darlehensbetrages festgestellt und der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens sowie die Höhe der monatlichen Raten festgesetzt werden.