GAPDZG Art. 32Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge
Teil 3 Tatsächliche Einheitsbeträge
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.