GAPDZG Art. 25Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Unterabschnitt 1 Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.