DE · FischSeuchV 2008
Fischseuchenverordnung
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeines
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
- Art. 3 Genehmigungspflicht
- Art. 4 Genehmigung
- Art. 5 Genehmigungsantrag
- Art. 6 Registrierung
- Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
- Art. 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
- Art. 8 Buchführung
- Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
- Art. 9 Überwachung
- Art. 10 Schutzgebiet
- Art. 11 Impfverbot
- Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
- Art. 12 Inverkehrbringen
- Art. 13 Tiergesundheitsbescheinigung
- Art. 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- Art. 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- Art. 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
- Art. 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
- Art. 18 Transport
- Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
- Art. 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- Art. 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- Art. 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- Art. 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
- Art. 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
- Art. 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- Art. 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- Art. 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
- Art. 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
- Art. 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
- Art. 29 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 30 Übergangsbestimmungen