DE · FischSeuchV 2008
Fischseuchenverordnung
Съдържание
- Abschnitt 1 Allgemeines
- чл. 1 Anwendungsbereich
- чл. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Genehmigung und Registrierung
- чл. 3 Genehmigungspflicht
- чл. 4 Genehmigung
- чл. 5 Genehmigungsantrag
- чл. 6 Registrierung
- Abschnitt 3 Pflichten des Betreibers und anderer Verantwortlicher
- чл. 7 Untersuchungen, Mitteilungspflicht
- чл. 8 Buchführung
- Abschnitt 4 Überwachung, Schutzgebiet, Impfverbot
- чл. 9 Überwachung
- чл. 10 Schutzgebiet
- чл. 11 Impfverbot
- Abschnitt 5 Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Fischen
- чл. 12 Inverkehrbringen
- чл. 13 Tiergesundheitsbescheinigung
- чл. 14 Inverkehrbringen für die weitere Haltung oder den Besatz
- чл. 15 Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung
- чл. 16 Inverkehrbringen wildlebender Fische
- чл. 17 Inverkehrbringen von Fischen zu Zierzwecken
- чл. 18 Transport
- Abschnitt 6 Besondere Schutzmaßnahmen
- чл. 19 Schutzmaßregeln vor amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- чл. 20 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- чл. 21 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche
- чл. 22 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder Verdacht des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Aquakulturbetrieb
- чл. 23 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche
- чл. 24 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Verdachts des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- чл. 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
- чл. 26 Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht für eine nicht exotische Seuche ausgehend von einem Schutzgebiet
- чл. 27 Sperrgebiet, Überwachungsgebiet nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche
- чл. 28 Aufhebung der Schutzmaßregeln
- Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsbestimmungen
- чл. 29 Ordnungswidrigkeiten
- чл. 30 Übergangsbestimmungen