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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

Van kracht49 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
  4. Art. 2a Teilzeitbeschäftigung
  5. Titel 1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
  6. Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
  7. Art. 4 Höhe und Berechnung der Zulage
  8. Art. 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
  9. Art. 5 Ausschluss der Zulage
  10. Titel 2 Zulage für Tauchertätigkeit
  11. Art. 7 Allgemeine Voraussetzungen
  12. Art. 8 Höhe der Zulage
  13. Art. 9 Berechnung der Zulage
  14. Titel 3 Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
  15. Art. 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
  16. Art. 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
  17. Titel 4 Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern; Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
  18. Art. 12 Allgemeine Voraussetzungen
  19. Art. 13 Höhe der Zulage
  20. Art. 14 Berechnung der Zulage
  21. Art. 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
  22. Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse
  23. Art. 16 Zulage für Klimaerprobung
  24. Art. 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst
  25. Art. 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr
  26. Art. 16c Zulage für die Begleitung von Rückführungen auf dem Luftweg
  27. Art. 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen
  28. Abschnitt 3 Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
  29. Art. 17a Allgemeine Voraussetzungen
  30. Art. 17b Höhe der Zulage
  31. Art. 17c Ausschluss der Zulage
  32. Art. 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
  33. Abschnitt 4 Zulagen in festen Monatsbeträgen
  34. Art. 18 Entstehen des Anspruchs
  35. Art. 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
  36. Art. 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
  37. Art. 21a Zulage für die Behandlung und Pflege bei schweren Infektionskrankheiten
  38. Art. 22 Zulage für besondere Einsätze
  39. Art. 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
  40. Art. 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
  41. Art. 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
  42. Art. 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
  43. Art. 23e Zulage für Minentaucher
  44. Art. 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
  45. Art. 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
  46. Art. 23h Zulage für Fallschirmspringer
  47. Art. 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
  48. Art. 23j Zulage für Verwendungen in verbunkerten Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  49. Art. 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
  50. Art. 23l Zulage für Bergführer
  51. Art. 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
  52. Art. 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
  53. Art. 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
  54. Art. 23p Zulage für besonders befähigte Unterstützungskräfte der Spezialkräfte der Bundeswehr
  55. Art. 23q Zulage für Tätigkeiten im protokollarischen Dienst des Wachbataillons beim Bundesministerium der Verteidigung
  56. Art. 23r Zulage für Tätigkeiten mit Biostoffen in Laboratorien
  57. Abschnitt 5 Übergangsregelungen
  58. Art. 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen