EUTBV · Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
EUTBV Art. 3Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel
(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.
(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt: Land
Vollzeit- äquivalente
Baden-Württemberg
76,2
Bayern
102,1
Berlin
20,5
Brandenburg
26,5
Bremen
3,9
Hamburg
10,5
Hessen
43,5
Mecklenburg-Vorpommern
18,8
Niedersachsen
64,3
Nordrhein-Westfalen
113,4
Rheinland-Pfalz
31,0
Saarland
6,6
Sachsen
30,3
Sachsen-Anhalt
20,9
Schleswig-Holstein
22,7
Thüringen
18,7
(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet. Land
Referenz- wert
Baden-Württemberg
145 179
Bayern
128 019
Berlin
178 093
Brandenburg
94 827
Bremen
173 231
Hamburg
175 881
Hessen
143 927
Mecklenburg-Vorpommern
85 598
Niedersachsen
124 074
Nordrhein-Westfalen
158 177
Rheinland-Pfalz
131 856
Saarland
151 108
Sachsen
134 403
Sachsen-Anhalt
105 698
Schleswig-Holstein
127 590
Thüringen
114 482
(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt.