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EUTBV · Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung

EUTBV чл. 3Finanzierung der Beratungsangebote, Verteilungsschlüssel

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(1) Wird die Anzahl der dem Gebiet eines Landes zugeordneten Vollzeitäquivalente nicht ausgeschöpft, ist den Antragstellern, die die Voraussetzungen nach § 8 erfüllen, ein Zuschuss zu gewähren.

(2) Die Vollzeitäquivalente verteilen sich wie folgt: Land

Vollzeit- äquivalente

Baden-Württemberg

76,2

Bayern

102,1

Berlin

20,5

Brandenburg

26,5

Bremen

3,9

Hamburg

10,5

Hessen

43,5

Mecklenburg-Vorpommern

18,8

Niedersachsen

64,3

Nordrhein-Westfalen

113,4

Rheinland-Pfalz

31,0

Saarland

6,6

Sachsen

30,3

Sachsen-Anhalt

20,9

Schleswig-Holstein

22,7

Thüringen

18,7

(3) Der Zuschuss wird abweichend von Absatz 1 nicht gewährt, wenn dadurch ein regionales Überangebot entsteht. Ein regionales Überangebot liegt vor, wenn der für das Land errechnete Referenzwert pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent die Einwohnerzahl des betreffenden Landkreises, der betreffenden kreisfreien Stadt oder des Bezirkes der Stadtstaaten pro zu bewilligendem Vollzeitäquivalent überschreitet. Land

Referenz- wert

Baden-Württemberg

145 179

Bayern

128 019

Berlin

178 093

Brandenburg

94 827

Bremen

173 231

Hamburg

175 881

Hessen

143 927

Mecklenburg-Vorpommern

85 598

Niedersachsen

124 074

Nordrhein-Westfalen

158 177

Rheinland-Pfalz

131 856

Saarland

151 108

Sachsen

134 403

Sachsen-Anhalt

105 698

Schleswig-Holstein

127 590

Thüringen

114 482

(4) Der Zuschuss pro Beratungsangebot umfasst mindestens ein Vollzeitäquivalent und ist auf maximal drei Vollzeitäquivalente begrenzt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bundesweit ist der Zuschuss für einen Antragsteller auf maximal 15 Vollzeitäquivalente beschränkt.