EMVG · Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
EMVG Art. 32Vorverfahren
Unterabschnitt 3 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.