EMVG · Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
EMVG Art. 21cVorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt
Abschnitt 4a Notfallverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.