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DE · EinsatzWVG

Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen

Van kracht24 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
  2. Art. 1 Begriffsbestimmung
  3. Art. 2 Anwendungsbereich
  4. Art. 3 Berufliche Qualifizierung
  5. Art. 4 Schutzzeit
  6. Art. 5 Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen
  7. Abschnitt 2 Regelungen für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
  8. Art. 6 Wehrdienstverhältnis besonderer Art
  9. Art. 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat
  10. Art. 8 Weiterverwendung als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
  11. Art. 9 Versorgung der Soldatinnen und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
  12. Abschnitt 3 Regelungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie für frühere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
  13. Art. 10 Verlängerung des Dienstverhältnisses, erneute Berufung
  14. Art. 11 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
  15. Abschnitt 4 Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
  16. Art. 12 Verlängerung von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
  17. Art. 13 Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit
  18. Art. 14 Weiterbeschäftigung einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit
  19. Art. 15 Befristete Arbeitsverhältnisse
  20. Abschnitt 5 Regelungen für Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
  21. Art. 16 Beschäftigungsanspruch für einsatzgeschädigte Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
  22. Art. 17 Erstattungsanspruch
  23. Art. 18 Entschädigung
  24. Abschnitt 6 Besondere Personengruppen
  25. Art. 19 Vorübergehend im Auswärtigen Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes
  26. Art. 20 Zum Bund abgeordnete Beschäftigte
  27. Art. 20a Bezugspersonen
  28. Abschnitt 7 Schlussvorschriften
  29. Art. 21 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
  30. Art. 22 Übergangsregelung
  31. Art. 23 Zuständiger Geschäftsbereich