EhfG · Entwicklungshelfer-Gesetz
EhfG Art. 23cÜbergangsvorschrift zu § 10
IV. Übergangs- und Schlußvorschriften
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.