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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 45Bußgeldvorschriften

Siebter Teil Besondere Vorschriften, Straf- und Bußgeldvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1.

entgegen § 5 Absatz 1 die Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erhebt oder weiterleitet oder

2.

entgegen § 29 Absatz 1 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 den Europäischen Betriebsrat oder den Ausschuss nach § 26 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.