EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte
EBRG Art. 34Vertrauensvolle Zusammenarbeit
Fünfter Teil Gemeinsame Bestimmungen
Zentrale Leitung und Europäischer Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe zusammen. Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenarbeit zwischen zentraler Leitung und Arbeitnehmervertretern im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung.