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EBRG · Gesetz über Europäische Betriebsräte

EBRG Art. 24Unterrichtung über die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats

Erster Abschnitt Errichtung des Europäischen Betriebsrats

Van krachtOfficiële tekst

Der zentralen Leitung sind unverzüglich die Namen der Mitglieder des Europäischen Betriebsrats, ihre Anschriften sowie die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Die zentrale Leitung hat die örtlichen Betriebs- oder Unternehmensleitungen, die dort bestehenden Arbeitnehmervertretungen sowie die in inländischen Betrieben vertretenen Gewerkschaften über diese Angaben zu unterrichten.