EBArbSchV · Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes EBArbSchV Art. 2Inkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. ← Vorige · Art. 1 Inhoud