ChemG · Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
ChemG Art. 25aAufwendungen des Auskunftspflichtigen
Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die dem Auskunftspflichtigen durch die Entnahme von Proben von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen oder durch Messungen entstehenden eigenen Aufwendungen hat er selbst zu tragen.