ChemG · Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen
ChemG Art. 25Angleichung an Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht
Siebter Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.