BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 97Geschäftsverteilung
Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.