BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO Art. 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.